Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit
Die Pflegeberatung soll sicherstellen, dass der Patient/die Patientin die von ihm/ihr benötigte Unterstützung bekommt und eine optimale Versorgung sichergestellt ist. Die regelmäßig stattfindenden Beratungen verhindern, dass es zur Vernachlässigung kommen kann, denn nur durch Beratungsgespräche ist es möglich, die Versorgung schnell anzupassen, wenn die Bedürfnisse sich verändern.
Wie oft muss die Pflegeberatung im Jahr stattfinden?
- Für die Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich.
- Für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich.
Ab Pflegegrad 2 ist eine regelmäßige Beratung Pflicht. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann es zur Kürzung des Pflegegeldes kommen.
Inhalt und Ziele der Pflegeberatung
Nach der Beratung in Ihrem häuslichen Umfeld leiten wir die Ergebnisse an die zuständige Pflegekasse weiter. Natürlich können wir dies nur tun, wenn die Pflegebedürftigen auch damit einverstanden sind. Zur Übermittlung stellt uns der GKV-Spitzenverband ein einheitliches Formular zur Verfügung. Nach unserer Meldung klärt die Pflegekasse die Bedürftigkeit des Patienten und leitet bei Bedarf weitere Schritte ein. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines Gutachters. Dadurch soll die Beurteilung eines höheren Pflegegrads oder einer nicht sichergestellten Pflege ermöglicht werden.
- Eine Umstellung auf die Kombinationsleistung zur Vorbeugung einer Überforderungstendenz. Dadurch soll die Belastung für die Pflegeperson minimal gehalten werden.
- Der Pflegeperson wird ein entsprechender Pflegekurs empfohlen.
- Das Amtsgericht wird zur Bestellung eines Betreuers eingeschaltet.
- Die Gesundheitsbehörden werden eingeschaltet, wenn Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.
- Die Einschaltung des behandelnden Arztes.