Betreuungsleistungen

Unterstützung im Alltag

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Das Gesetz der Pflegeversicherung hat den Anspruch auf die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes ab 01. Juli 2008 neu geregelt.

Neu ist, dass die Inanspruchname der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt. Der Versicherte kann künftig also entscheiden, aus welchem „Topf“ er niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (künftig: anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag) finanzieren möchte. Bislang erfolgte die Finanzierung häufig zunächst aus den Mitteln nach § 45b Abs. 1 SGB XI (104 bzw. 208 EUR monatlich). Erst wenn dieser Betrag ausgeschöpft war, kam die Umwandlung des Sachleistungsanspruchs in Frage. Hier besteht künftig ein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme.

Die Pflegeversicherung erstattet auf Antrag der Pflegebedürftigen und nach Feststellung der Anspruchsberechtigung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) 125 EUR je Monat an zusätzlichen Betreuungsleistungen. (nicht in unserem Leistungsspektrum).

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