Betreuungsleistungen

Unterstützung im Alltag: Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 hat das Pflegeversicherungsgesetz den Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen neu geregelt.

Neu ist, dass die Inanspruchnahme der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt. Versicherte können nun entscheiden, aus welchem „Topf“ sie niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (zukünftig: anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag) finanzieren möchten. Bislang wurde die Finanzierung oft zunächst aus den Mitteln nach § 45b Abs. 1 SGB XI (104 bzw. 208 EUR monatlich) gedeckt. Erst wenn dieser Betrag ausgeschöpft war, konnte der Sachleistungsanspruch umgewandelt werden. Zukünftig besteht ein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme.

Die Pflegeversicherung erstattet auf Antrag der Pflegebedürftigen und nach Feststellung der Anspruchsberechtigung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) 125 EUR je Monat an zusätzlichen Betreuungsleistungen. (nicht in unserem Leistungsspektrum).

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